1. Allgemeines
a) Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Blisterzentrum Baden-Württemberg GmbH (nachfolgend: BBW) und einem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (nachfolgend: Besteller) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AVB. Andere Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden auch bei vorbehaltloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme von BBW nicht anerkannt, es sei denn, BBW hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
b) Diese AVB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen BBW und dem Besteller auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung.
c) Die vorliegenden AVB gelten ausschließlich gegenüber solchen Bestellern, bei denen es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
2. Beratung
Jede Form von Beratung in Wort und Schrift gibt BBW nach bestem Wissen aufgrund eigener Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren, Dienst- und Werkleistungen sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren, Dienst- und Werkleistungen ist der Besteller selbst verantwortlich.
3. Vertragsabschluss
a) Angebote von BBW sind freibleibend und unverbindlich, sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Besteller dar.
b) Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das verbindliche Angebot zum Vertragsschluss dar. Aufträge nimmt BBW schriftlich, per Fax und auch telefonisch entgegen. Aufträge sollen schriftlich erteilt werden, telefonisch oder auf sonstige Weise übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. In der Bestellung sind alle notwendigen Angaben zur Bearbeitung der Bestellung zu machen. Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware bzw. Leistung erwerben zu wollen.
c) Bei Stoffen, die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften insbesondere hinsichtlich deren Abgabe und Anwendung unterliegen, gilt der Auftrag des Bestellers gleichzeitig als Erklärung, dass der Besteller die einschlägigen Vorschriften beachten wird. Bei Erstbestellungen ist BBW mit der Bestellung die Apothekenbetriebserlaubnis bzw. Großhandelserlaubnis bzw. Herstellungserlaubnis des Bestellers zu übersenden. Der Besteller ist bei Folgebestellungen verpflichtet, BBW etwaige Änderungen hinsichtlich seiner Apothekenbetriebserlaubnis bzw. Großhandelserlaubnis bzw. Herstellungserlaubnis anzuzeigen.
d) Die Leistungen von BBW ergeben sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung, mit welcher BBW das Vertragsangebot des Bestellers angenommen hat. Soweit nicht ausdrücklich in der Bestellung eine abweichende Regelung vorgesehen ist, ist BBW berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot zum Vertragsschluss innerhalb von fünf Werktagen ab Bestellungszugang durch eine entsprechende Auftragsbestätigung oder konkludent durch Leistungserbringung anzunehmen.
4. Lieferung
a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen von BBW ab BBW-Sitz Magstadt gem. der Klausel „ex works (EXW)“ der Incoterms 2010. Dementsprechend geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
b) Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt wird, steht hinsichtlich der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Ware aus dem BBW-Sitz Magstadt zwecks Versendung der Anzeige der Abholbereitschaft gem. Ziffer 4 a) gleich. Ein Versand findet grundsätzlich auf Kosten des Bestellers statt und erfolgt auf Gefahr des Bestellers, selbst wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Eine Versicherung erfolgt von BBW nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
c) Soweit die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt wird und nicht eine besondere Art und Weise des Versands sowie der Verpackung ausdrücklich vereinbart wurde, behält sich BBW jeweils die wirtschaftlichste Variante hinsichtlich Versandart und Verpackung vor. Etwaiger Mehraufwand, z.B. für Eiltransporte, Einzeltransporte oder Sonderverpackungen auf Wunsch des Bestellers, wird dem Besteller ebenso in Rechnung gestellt wie eine ausdrücklich zu vereinbarende ausnahmsweise Übernahme der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände durch BBW.
d) Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist die Anzeige der Abholbereitschaft bzw. die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Ware aus dem BBW-Sitz Magstadt zwecks Versendung maßgebend. Für den Fall, dass die Ware ohne Verschulden von BBW nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, gelten Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
e) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind für den Besteller nicht zumutbar.
f) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen durch BBW setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger durch den Besteller vorab zu erbringenden Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten, z.B. Vorlage bzw. Mitteilung angeforderter Informationen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, voraus. Soweit der Besteller solche vertraglichen Pflichten bzw. Obliegenheiten gegenüber BBW nicht rechtzeitig erfüllt und von BBW dadurch die ursprünglichen Lieferfristen bzw. –termine nicht mehr eingehalten werden können, ist BBW berechtigt, die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände
a) Wird infolge höherer Gewalt, also durch ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann, die Einhaltung von vertraglichen Lieferverpflichtungen durch BBW beeinträchtigt, so hat dies BBW auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. BBW ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Beeinträchtigung zu verschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt BBW dem Besteller unverzüglich mit.
b) Werden in den unter Ziffer 5 a) genannten Fällen Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Besteller als auch BBW berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
c) Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
d) Bei sonstigen unvorhergesehenen und von BBW unverschuldeten Umständen und aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen sowie bei von BBW nicht zu vertretender nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, gelten die Regelungen Ziffer 5 a) bis c) entsprechend.
e) Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch dann, soweit sich BBW bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
6. Zahlung
a) Sofern nicht explizit anders vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise in Euro „ab Werk” zuzüglich Umsatzsteuer sowie etwaiger Zoll-, Fracht-, Sonderverpackungs- und Transportversicherungskosten.
b) Rechnungen von BBW sind grundsätzlich entsprechend den zwischen BBW und dem Besteller ausdrücklich vereinbarten Zahlungszielen zu begleichen.
c) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn BBW über den Betrag verfügen kann. Der Besteller gerät bei Nichtzahlung nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum automatisch in Verzug, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf.
d) Bestehen mehrere offene Forderungen von BBW gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist BBW berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
e) Bei Zahlungsverzug ist BBW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Daneben ist BBW berechtigt, weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt BBW vorbehalten.
f) Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist BBW berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherheit für die vom Besteller zu erbringende Leistung zu verlangen. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist BBW berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
g) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber den Ansprüchen von BBW nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Die Abtretung von gegen BBW gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von BBW.
h) Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn BBW seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. Ist eine Leistung von BBW unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.
7. Prüf- und Rügepflichten des Bestellers
a) Alle Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferungen oder Leistungen setzen voraus, dass den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB sowie vergleichbaren ausländischen Vorschriften ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
b) Der Besteller hat die Ware bei Erhalt zu überprüfen und die dabei erkennbaren Mängel der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Ware, BBW anzuzeigen. Als bei Wareneingang erkennbare Mängel gelten insbesondere Falschlieferungen (Lieferung einer anderen als der vereinbarten Sache), Mengenabweichungen und offen ohne weiteres sichtbare Schäden der Verpackung. Versäumt der Besteller diese Frist zur Erstattung der Mängelanzeige, so verliert er hinsichtlich dieser bei Erhalt der Ware erkennbaren Mängel seine Gewährleistungsansprüche gegen BBW.
c) Verdeckte Mängel der gelieferten Ware, also solche, die nicht bei Wareneingang erkennbar sind, hat der Besteller BBW unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Feststellung, anzuzeigen. Versäumt der Besteller diese Frist zur Erstattung der Mängelanzeige, so verliert er hinsichtlich dieser erkannten Mängel seine Gewährleistungsansprüche gegen BBW. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Besteller.
8. Gewährleistung
a) Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von BBW vorliegt, ist BBW nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die Nachbesserung kann nach vorheriger Abstimmung mit BBW auch durch den Besteller erfolgen.
b) BBW ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug ist. Dies gilt nicht, soweit das zurückgehaltene Entgelt unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßig ist.
c) Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
9. Haftung
a) Die Haftung von BBW richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind.
b) BBW haftet nicht für Schäden, die durch vom Besteller ungeprüft weiter gegebene oder verarbeitete Waren entstehen, insbesondere ist auch eine Haftung von BBW auf Erstattung eines entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
c) Gegen BBW gerichtete Schadenersatzansprüche wegen leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Soweit BBW jedoch wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. einer Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet, ist die Haftung von BBW auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
d) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in Ziffer 9 b) und c) gelten nicht, soweit es sich um Ansprüche gegen BBW aus dem Produkthaftungsgesetz oder solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person handelt. Für solche Ansprüche soll die Haftung von BBW nicht eingeschränkt werden.
10. Verjährung
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Erzeugnisse von BBW sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
b) Die Verjährungsfrist unter a) gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wenn BBW den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie insgesamt bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Hier verbleibt es bei den gesetzlich vorgegebenen Fristen.
11. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und BBW bleibt die gelieferte Ware Eigentum von BBW.
b) Der Besteller kann im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware verfügen. Beim Weiterverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang jedoch von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen. Der Besteller tritt hiermit bereits alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenen Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus an BBW ab. BBW nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
c) Wird Eigentum von BBW durch den Besteller mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt BBW Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Sache als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt BBW Eigentum im Verhältnis des Wertes der BBW-Ware zu der fremden Sache zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
d) Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von einer Pfändung der Ware oder einem sonstigen Zugriff Dritter und etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware ist BBW unverzüglich Kenntnis zu geben. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware den Besitzer wechselt oder der Besteller seinen Geschäftsort wechselt.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BBW um mehr als 20%, wird BBW auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
12. Datenschutzhinweis
BBW ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, zum Zwecke der Geschäftsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
13. Sonstiges
a) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz von BBW in Magstadt.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem rechtlichen Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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